Werberichtlinien

Die Untersuchungsergebnisse des Kundenmonitor Deutschland sollen Unternehmen und Verbrauchern Benchmarking- bzw. Leistungsvergleiche einzelner Branchen und Anbieter ermöglichen. Dieses Bemühen wird durchkreuzt, wenn die Untersuchungsergebnisse in werblichen Aussagen oder Presseveröffentlichungen dazu verwendet werden, einen Eindruck von der Über- bzw. Unterlegenheit einzelner Produkte, Leistungen oder Anbieter zu vermitteln, der durch die veröffentlichten Untersuchungsergebnisse nicht gerechtfertigt ist. Kundenmonitor Deutschland erwartet daher von einer lauteren Werbung und werblichen Aussagen mit ihren Untersuchungsergebnissen sowie den dafür Verantwortlichen, dass insbesondere folgende Grundsätze eingehalten werden:

  1. Die Verwendung von Untersuchungsergebnissen des Kundenmonitor Deutschland darf keine falschen Vorstellungen über die vorgenommene Beurteilung der Produkte, Leistungen, Qualitätsmerkmale oder Anbieter entstehen lassen. Dazu gehört,
    • dass die Aussagen in der Werbung, die sich auf die Untersuchungsergebnisse beziehen, von anderen Aussagen des Werbenden abgesetzt sind,
    • dass die Aussagen des Kundenmonitor Deutschland vom Werbenden nicht mit eigenen Worten umschrieben werden,
    • dass die Terminologie der Bewertungsskala nicht auch bei solchen Werbeaussagen verwendet wird, die sich nicht auf die Untersuchungsergebnisse des Kundenmonitor Deutschland beziehen,
    • dass günstige Einzelaussagen nicht isoliert angegeben werden, wenn andere Aussagen weniger günstig für den werbenden oder veröffentlichenden Anbieter sind,
    • dass sich die Aussagen nur auf Ergebnisse des Werbenden beziehen und die Werbung die Branchenzuordnung sowie die Anzahl der im Vergleich ausgewiesenen Anbieter enthält.
  2. Die Untersuchung darf nicht mit Produkten, Leistungen oder Anbietern in Zusammenhang gebracht werden, für die sie nicht gilt. Dies heißt u. a.
    • dass das Produkt, die Leistung oder Anbietergegebenheiten sich seit der Veröffentlichung der Untersuchung nicht in Merkmalen geändert hat, die Gegenstand der aktuell veröffentlichten Untersuchung waren,
    • dass Qualitätsurteile für ähnliche Leistungsbestandteile oder -bereiche (bspw. Kundengruppen), welche von der Untersuchung nicht erfasst waren, nicht ohne Erwähnung der untersuchten Leistungsbestandteile oder - bereiche verwendet werden,
    • dass die Übertragung eines Qualitätsurteils auf nicht getestete Produkte oder Leistungen weder vorgenommen noch nahegelegt wird.
  3. Die Untersuchung darf nicht durch eine neuere Untersuchung oder durch eine erhebliche Veränderung der Marktverhältnisse überholt sein.
  4. Die Angaben über die Untersuchungsergebnisse müssen leicht und eindeutig nachprüfbar sein. Dazu gehört, dass in der Werbung Titel und Jahr der Erstveröffentlichung angegeben werden.
  5. Der Rang des verwendeten Qualitätsurteils muss insbesondere dann erkennbar gemacht werden, wenn bessere Qualitätsurteile für andere Produkte, Leistungen oder Anbieter vergeben worden sind. Bei allen Vergleichen und Werteangaben muss der Werbende auf die statistische Aussagekraft (Signifikanz) des Vergleichs bzw. der Werte verweisen und eventuelle Auswahlkriterien angeben.
  6. Der Werbende trägt die rechtlichen Konsequenzen seiner Werbung ausschließlich selbst und erkennt die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kundenmonitor Deutschland an.